Schild auf der Wiese in einem Berliner Park. Man ist höflich geworden, man verbietet nicht mehr, sondern macht nur noch auf das Gesetz aufmerksam, das alles mögliche verbietet:
"1. Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,
2. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen,
3. Hunde, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, oder andere Haustiere frei laufen zu lassen oder auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen,
4. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
5. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen."
Offenbar erwartet die zuständige Behörde, daß die potentiell Zuwiderhandelnden das "Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24. November 1997" kennen.
"1. Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,
2. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen,
3. Hunde, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, oder andere Haustiere frei laufen zu lassen oder auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen,
4. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
5. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen."
Offenbar erwartet die zuständige Behörde, daß die potentiell Zuwiderhandelnden das "Gesetz zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (Grünanlagengesetz – GrünanlG) vom 24. November 1997" kennen.