Ein Bericht aus dem Jahr 1909 zur Sonnwendfeier in Niederösterreich:
Die Sonnwendfeier in Niederösterreich in alter Zeit
Von Heinrich Moses, Neunkirchen.
Der Brauch, zur Zeit der Sommersonnenwende (21. bis 23. Juni) Höhenfeuer anzuzünden, scheint in älterer Zeit in Niederösterreich allgemeiner gewesen zu sein als heutzutage. War doch damals der Sonnwendtag noch ein sehr mythischer, für das wirtschaftliche Leben des Volkes bedeutungsvoller Kalendertag. Man findet daher nicht selten alte Urkunden mit dem Ausstellungsdatum „am Sonnwendtag", ja selbst die Datierung „vor Sonnwendtag" oder „nach Sonnwendtag" war ehedem gebräuchlich.
Zum Schwinden dieses alten Opferbrauches mögen teils die großen Umständlichkeiten, welche dabei erforderlich sind, wie zum Beispiel die Herbeischaffung des vielen Holzes, teils die vielen Brände, welche durch unvorsichtige Hantierung beim Abbrennen der Sonnwendfeuer entstanden sein dürften, beigetragen haben.
Aus letzterem Grunde haben viele Dorfobrigkeiten die Abhaltung des Sonnwendfeuers bei Androhung einer bedeutenden Geldstrafe verboten. So heißt es im Baubuche von Grillenberg bei Pottenstein aus dem Jahre 1747: (Gustav Winter: „Österr. Weistümer", I. Bd.) „Zu dem Ende (Feuersgefahr) solle auch das Schüßen in Dorf an Rauchnächten, Freuden- und Hochzeittägen, wie dann auch Sonnenwenthfeuer nächst am Ort zu halten unter vorigen Wandl (Strafe 12 Schilling Pfennige) und besonderer Leibsstraff unterstellig verbleiben."
Aus demselben Grunde wird in Weikendorf am Marchfeld laut Observationes (G. Winter, II. Bd) vom 18. Jänner 1697 „zur abhaltung der Feuersgefahr daß sonnenwenthfeuer... alles ernst verbotten".
Im Baubuch von Aspern a. D. aus dem Jahre 1760 (G. Winter, II. Bd) heißt es: „Deswegen (Feuersgefahr) auch das schüßen im Dorf an denen rauchnächten, freuden- und hochzeittägen oder sonnenwenthfeuer nächst am orth bei obigen wandl (12 Schilling Pfennige) und besonderen leibsstraff abgestelter verbleiben solle."
Da und dort wurden die Sonnwendfeuer auch aus kirchlich-religiösen Gründen verboten.
So heißt es in dem Taiding des vorgenannten Ortes Weikendorf aus dem Jahre 1555: „solle wegen großer ärgernus in vigilia s. Joannis als an einen gebottenen fastag nit gestattet werden das sonnenwenthfeuer aufzurichten, noch weniger ein Danz, welcher sich aber iber diß mehr mallen vergreifen und darbei sehen wurde laßen, solle mit 1 Gulden 30 Kreuzer abgestrafft werden.
In dem Fischtaiding zu Klosterneuburg vom 26. Juli 1609 (G. Winter, I. Bd) wird angeordnet: „Item, das vischmaister das sonabentfeuer altem herkumben und gebrauch nach durch verbott des alhiegen Stattrichters nicht gehalten und wider alles recht abkumben und verbieten lassen."
In Rosenburg am Kamp wurden am Sonnwendtag alle Zäune jener Vorgärtlein, welche nicht aus alter Zeit stammten, niedergerissen und zum Sonnwendfeuer verwendet. Die betreffende Weisung lautet: „So ist mer zu melden: alle fürfäng vor den Fenstern die nit von alter heerkumben sein, die sullen en dem sunabent weckgebrochen werden, so mügen si die jungen knecht zu dem sunabentfeuer abbrechen und sein niemant darumb pflichtig, und als oft sie ain tag nach dem sunabent ain tag steen und als oft ainer beklagt würdet, ist er als oft zu wandel verfallen 72 Pfennige."
Quelle: Zeitschrift für Österreichische Volkskunde, XV. Jahrgang 1909, S. 179
Wolfgang (SAGEN.at)Von Heinrich Moses, Neunkirchen.
Der Brauch, zur Zeit der Sommersonnenwende (21. bis 23. Juni) Höhenfeuer anzuzünden, scheint in älterer Zeit in Niederösterreich allgemeiner gewesen zu sein als heutzutage. War doch damals der Sonnwendtag noch ein sehr mythischer, für das wirtschaftliche Leben des Volkes bedeutungsvoller Kalendertag. Man findet daher nicht selten alte Urkunden mit dem Ausstellungsdatum „am Sonnwendtag", ja selbst die Datierung „vor Sonnwendtag" oder „nach Sonnwendtag" war ehedem gebräuchlich.
Zum Schwinden dieses alten Opferbrauches mögen teils die großen Umständlichkeiten, welche dabei erforderlich sind, wie zum Beispiel die Herbeischaffung des vielen Holzes, teils die vielen Brände, welche durch unvorsichtige Hantierung beim Abbrennen der Sonnwendfeuer entstanden sein dürften, beigetragen haben.
Aus letzterem Grunde haben viele Dorfobrigkeiten die Abhaltung des Sonnwendfeuers bei Androhung einer bedeutenden Geldstrafe verboten. So heißt es im Baubuche von Grillenberg bei Pottenstein aus dem Jahre 1747: (Gustav Winter: „Österr. Weistümer", I. Bd.) „Zu dem Ende (Feuersgefahr) solle auch das Schüßen in Dorf an Rauchnächten, Freuden- und Hochzeittägen, wie dann auch Sonnenwenthfeuer nächst am Ort zu halten unter vorigen Wandl (Strafe 12 Schilling Pfennige) und besonderer Leibsstraff unterstellig verbleiben."
Aus demselben Grunde wird in Weikendorf am Marchfeld laut Observationes (G. Winter, II. Bd) vom 18. Jänner 1697 „zur abhaltung der Feuersgefahr daß sonnenwenthfeuer... alles ernst verbotten".
Im Baubuch von Aspern a. D. aus dem Jahre 1760 (G. Winter, II. Bd) heißt es: „Deswegen (Feuersgefahr) auch das schüßen im Dorf an denen rauchnächten, freuden- und hochzeittägen oder sonnenwenthfeuer nächst am orth bei obigen wandl (12 Schilling Pfennige) und besonderen leibsstraff abgestelter verbleiben solle."
Da und dort wurden die Sonnwendfeuer auch aus kirchlich-religiösen Gründen verboten.
So heißt es in dem Taiding des vorgenannten Ortes Weikendorf aus dem Jahre 1555: „solle wegen großer ärgernus in vigilia s. Joannis als an einen gebottenen fastag nit gestattet werden das sonnenwenthfeuer aufzurichten, noch weniger ein Danz, welcher sich aber iber diß mehr mallen vergreifen und darbei sehen wurde laßen, solle mit 1 Gulden 30 Kreuzer abgestrafft werden.
In dem Fischtaiding zu Klosterneuburg vom 26. Juli 1609 (G. Winter, I. Bd) wird angeordnet: „Item, das vischmaister das sonabentfeuer altem herkumben und gebrauch nach durch verbott des alhiegen Stattrichters nicht gehalten und wider alles recht abkumben und verbieten lassen."
In Rosenburg am Kamp wurden am Sonnwendtag alle Zäune jener Vorgärtlein, welche nicht aus alter Zeit stammten, niedergerissen und zum Sonnwendfeuer verwendet. Die betreffende Weisung lautet: „So ist mer zu melden: alle fürfäng vor den Fenstern die nit von alter heerkumben sein, die sullen en dem sunabent weckgebrochen werden, so mügen si die jungen knecht zu dem sunabentfeuer abbrechen und sein niemant darumb pflichtig, und als oft sie ain tag nach dem sunabent ain tag steen und als oft ainer beklagt würdet, ist er als oft zu wandel verfallen 72 Pfennige."
Quelle: Zeitschrift für Österreichische Volkskunde, XV. Jahrgang 1909, S. 179