der Pfarrkirche St. Oswald in Niederösterreich.
Daneben hängt die Übersetzung:
Deutsche Übersetzung der Gründungs-Urkunde der Pfarre St. Oswald, N.Ö.
Bischof Konrad von Passau bestätigt am 22. September 1160 zu Sabenocvh-Sarming die Weihe der Kirche St. Oswald, erhebt sie zur Pfarrkirche, bestimmt die Grenzen der neuen Pfarre und verleiht ihr Pfarr- und Zehentrechte.
Die Original-Urkunde ist aufbewahrt im Hauptstaatsarchiv in München.
IM NAMEN DER HEILIGEN UND UNGETEILTEN DREIFALTIGKEIT (entbietet) KONRAD, DURCH GOTTES GNADE BISOHOF VON PASSAU, ALLEN CHRIST GLÄUBIGEN EINEN SEGENSGRUSS AUF EWIGE ZEITEN .
Es gehört zur Art guter Fürsten, Kirchen zur Ehre Gottes zu gründen und sie reich auszustatten, um dadurch den göttlichen Lohn zu erlangen. Dadurch wird nämlich ihr guter Ruf vermehrt und nimmt auf Erden zu und in Himmel wird ihnen Ruhm und Vergeltung reichlich zuteil. Denn nichts läßt Gott unbelohnt oder unbestraft. Da dem so ist, tun wir allen Christgläubigen, künftigen wie gegenwärtigen, kund und zu wissen, daß wir , durch die Bitten unseres Neffen, des Burggrafen Friedrich von Regensburg, bewogen, eine ge wisse Kirche auf seinem Grundbesitz, welche Nochelingen heißt, ge¬weiht und sie .zur Pfarr - und Mutterkirche bestimmt haben. Das Gebiet dieser Pfarre haben wir aber vom Weidenbach, wo der Grund¬besitz der Mönche von Baumgartenberg beginnt, und über den ganzen Grundbesitz das oben genannten Grafen Friedrieh und seines Vaters Heinrich, soweit er sich in Richtung auf das Böhmenland hin er streckt, ausgedehnt und von dort nach aufwärts und abwärts zur Rechten und zur Linken und ringsum alles, was man bebauen kann, bis zur östlichen Ysper und entlang diesem Fluß abwärts bis zur Do¬nau voll und ganz diesem Gebiet eingefügt. Den dritten Teil der Zehente aber, der uns zusteht, übergeben wir frei und ungehindert zum Gebrauch und Unterhalt des Pfarrers, der dort auf rechtmäßiges Bitten des vorgenannten Grafen hin eingesetzt und vom Bischof von Passau mit der Seelsorge betraut wird, und wir gewähren ihn auf ewige Zeiten. Ausgenommen sind davon die Zehente, welche von den zwei Dörfern Nöchling geleistet und erbracht werden , diese ge hörten durch Verleihung unserer Vorgänger seit uralter Zeit zum Unterhalt unserer Mitbrüder und Mitdomherrn zu St. Stephan in Passau und sollen weiterhin ohne irgendeine Schmälerung des Rech¬tes der Zehenteinhebung auf ewige Zeiten zu ihrem Unterhalt gehören, wenn sie nicht etwa durch einen .rechtmäßigen Tausch übergeben werden; diese Dörfer sollen nur Taufe und Begräbnis und die übrigen Gottesdienste von der oben genannten Pfarrkirche Nochelingen und dem Priester, der an ihr dient, erhalten. Damit das auf künftige Zeiten gültig und unangetastet bleibe, bestätigen wir es durch das Schriftstück der vorliegenden Urkunde und bekräftigen es durch Aufdrücken unseres Siegels.
Als Zeugen die¬ser Sache sind folgende verzeichnet: Ulrich , Propst von St .Pölten; Selpker, Propst von St .Johann in Sarming; Ulrich, Propst von Ardagger; Rupert, Propst von Münster, Adalbert, Pf arrer von St .Pölten ; Gottfried von Mühlich ( Mühling?); Gottschalk von Viehdorf; Otto, der Notar; aus dem Laienstand: Friedr