Gerade rechtzeitig zum 200Jahr Jubiläum.
Text:
„In Gemäsheit eines königl. Allerhöchsten Befehls vom 23sten dieses wird
das über die Bestrafung der Staatsverbrechen unterm 27sten July 1809
erlassene allerhöchste Edict im Bezirke des Inn- und Eisackkreises zu
Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung nachstehend anmit allgemein
kundgemacht und publizirt.
Innsbruck am 25sten Juny 1810.
Königliche baierische Hof-Commission
Graf von Thürheim.
Graf von Lerchenfeld.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Erwägung der großen Verschiedenheit, welche in Absicht der Kriminal-Gesetzge-
bung in den verschiedenen Theilen Unsers Reiches noch statt findet, und in der ferne-
ren Erwägung, wie leicht durch die Unbestimmtheit, mit der sich einige noch bestehen-
de Kriminal-Gesetze über Staats-Verbrechen und deren Bestrafung ausdrücken,
sowohl die unter den gegenwärtigen Umständen auf einigen Punkten bedrohte innere
Sicherheit des Staats, als auch die Rechts-Sichherheit einiger Unterthanen, welche
die Beschuldigung eines solchen Verbrechens auf sich laden, einem in Willkühr ausar-
tenden richterlichen Ermessen überlassen werden könnten, haben Wir beschlossen, jenen
Theil der Gesetzgebung, welcher von den gefährlichsten Staats-Verbrechen handelt,
für dermal vorläufig, bis zur definitiven gesetzlichen Bestimmung kund machen zu las-
sen, und dadurch sowohl alle Unterthanen Unsers Reiches in der Behandlung wegen
dieser, den ganzen Staat unmittelbar angreifenden Verbrechen gleich zu stellen, als
auch durch die Festsetzung deutlicher und umfassender Bestimmungen alle Gefahr einer
willkürlichen Verurtheilung von ihnen abzuwenden.
Wir wollen demnach, daß folgende Gesetze von dem 15. des kommenden Monats
August anfangend in allen Theilen Unseren Reiches als verbindend angesehen, und
hienach sich bei Bestrafung der nach dem 15. August dawider begangenen Handlungen
geachtet werden solle.
Erster Titel.
Von dem Staats-Verrathe.
§. 1. Ein Unterthan, welcher treulos, mit rechtswidrigem Vorsatze wider den
Staat eine der in den nächstfolgenden Gesetzen bestimmten Handlungen unternimmt,
wird des Staats-Verrathes schuldig.
§. 2. Der erste und höchste Grad des Staats-Verrathes wird Hochverrath
genannt, und wird begangen:“